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Artikel 228 Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

(1)  Die §§ 675 a bis 676 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht für Überweisungen, Übertragungs- und Zahlungsverträge, mit deren Abwicklung vor dem 14. August 1999 begonnen wurde. (2)  1Die §§ 675 a bis 676 g gelten nicht für inländische Überweisungen und Überweisungen in andere als die in § 676 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Länder, mit deren Abwicklung vor dem 1. Januar 2002 begonnen wurde. 2Für diese Überweisungen gelten die bis dahin geltenden Vorschriften und Grundsätze. (3)  Die §§ 676 a bis 676 g gelten nicht für inländische Überweisungen im Rahmen des Rentenzahlverfahrens der Rentenversicherungsträger und vergleichbare inländische Überweisungen anderer Sozialversicherungsträger. (4)  Die §§ 676 a bis 676 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs lassen Vorschriften aus völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere aus dem Postgiroübereinkommen und dem Postanweisungsübereinkommen unberührt.





 Stand: 01.04.2024