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Artikel 46 e Rechtswahl

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

(1)  Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden. (2)  1Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. 2§ 127 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024