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Artikel 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.





 Stand: 01.02.2024