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Artikel 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.





 Stand: 01.04.2024