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Artikel 20 Anfechtung der Abstammung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

1Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. 2Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.





 Stand: 01.02.2024