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Artikel 68 (Landesrechtliche Vorschriften zur Mineraliengewinnung)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit dem vererblichen und veräußerlichen Recht zur Gewinnung eines den bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Minerals gestatten und den Inhalt dieses Rechtes näher bestimmen. 2Die Vorschriften der §§ 874, 875, 876, 1015, 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024