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Artikel 125 (Landesrechtliche Vorschriften zur Erstreckung des § 26 GewO auf Eisenbahn-, Dampfschifffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstrecken.





 Stand: 01.04.2024