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§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.





 Stand: 01.04.2024