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§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.





 Stand: 01.04.2024