Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.





 Stand: 01.02.2024