§ 2161 Wegfall des Beschwerten
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. 2Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln