§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
Stand: 01.04.2024
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