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§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.





 Stand: 01.02.2024