§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
Stand: 01.02.2024
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