§ 2091 Unbestimmte Bruchteile
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln