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§ 2091 Unbestimmte Bruchteile

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.





 Stand: 01.04.2024