§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln