§ 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. (2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln