§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
Stand: 01.11.2023
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