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§ 1842 Voraussetzungen für das Kreditinstitut

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.





 Stand: 01.04.2024