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§ 1813 Anwendung des Vormundschaftsrechts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. (2)  Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.





 Stand: 01.02.2024