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§ 1808 Vergütung und Aufwendungsersatz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. (2)  1Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. 2Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. 3§ 1876 Satz 2 gilt entsprechend. (3)  1Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. 2Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.





 Stand: 01.02.2024