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§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. 2In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024