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§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.





 Stand: 01.02.2024