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§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.





 Stand: 01.04.2024