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§ 1644 Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. (2)  § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend. (3)  1Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.





 Stand: 01.04.2024