§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. 2Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Stand: 01.04.2024
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