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§ 1626 c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2)  1Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626 b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. 3Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.





 Stand: 01.02.2024