Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1615 n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Ansprüche nach den §§ 1615 l, 1615 m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615 l, 1615 m sinngemäß.





 Stand: 01.02.2024