Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  1Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597 a Absatz 3 und im Fall des § 1597 a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. (2)  Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.





 Stand: 01.02.2024