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§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.





 Stand: 01.04.2024