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§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.





 Stand: 01.02.2024