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§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.





 Stand: 01.02.2024