§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Stand: 01.05.2022
(c) copyright 2022 - Deubner Verlag, Köln