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§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.





 Stand: 01.04.2024