§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
Stand: 01.04.2024
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