Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1279 Pfandrecht an einer Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.02.2024