§ 1279 Pfandrecht an einer Forderung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.
Stand: 01.02.2024
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