§ 1250 Übertragung der Forderung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) 1Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. 2Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
Stand: 01.02.2024
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