Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1248 Eigentumsvermutung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.





 Stand: 01.02.2024