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§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024