§ 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. 2Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
Stand: 01.04.2024
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