§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln