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§ 967 Ablieferungspflicht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.





 Stand: 01.04.2024