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§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.02.2024