§ 913 Zahlung der Überbaurente
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Stand: 01.04.2024
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