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§ 913 Zahlung der Überbaurente

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (2)  Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.





 Stand: 01.04.2024