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§ 909 Vertiefung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.





 Stand: 01.02.2024