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§ 895 Voreintragung des Verpflichteten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.





 Stand: 01.04.2024