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§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.





 Stand: 01.04.2024