§ 593 b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567 b entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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