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§ 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.





 Stand: 01.04.2024