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§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.





 Stand: 01.04.2024