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§ 806 Umschreibung auf den Namen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. 2Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.





 Stand: 01.04.2024