§ 806 Umschreibung auf den Namen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. 2Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
Stand: 01.04.2024
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