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§ 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. 2Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.





 Stand: 01.04.2024